Satzung BSV Einheit Frohburg

Satzung BSV Einheit Frohburg
( Neufassung vom 31. 03. 1995 )

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein trägt den Namen "Ballsportverein Einheit Frohburg".
2.  Er hat seinen Sitz in Frohburg und ist mit der Nummer 13 in das Vereinsregister beim Kreisgericht Borna eingetragen.
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.  Der BSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, im weitesten Sinne des Ballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und  Betreuung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Teilnahme an sportlichen  Wettkämpfen und gemeinschaftlichen Zusammenkünften.
3.  Der BSV ist selbständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben und Ziele

-  Förderung und Entwicklung des Sports, besonders des Breiten-, Freizeit- sowie Kinder- und Jugendsports in den Ballsportarten
-  Förderung von Aus- und Fortbildung im Sport insbesondere von Übungsleitern Kampf-und Schiedsrichtern
-  Förderung der allgemeinen Jugendarbeit im Sport
-  Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen,
insbesondere der Stadt Frohburg
-  Pflege von Zusammenkünften, die der Gemeinschaftlichkeit dienen.

§ 4 Rechtsgrundlage

1. Rechtsgrundlage des BSV sind die Satzung und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt, wobei die Ordnungen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und nicht Bestandteil dieser sind.
2.  Ordnungen und deren Änderungen werden vom Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des BSV kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur Mitglied werden, wenn die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt
2. Dem BSV gehören als ordentliche Mitglieder an:  
- Sporttreibende ( aktive ) Mitglieder
- unterstützende ( passive ) Mitglieder
3. Nach Erreichen des 70. Lebensjahres wird jedem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit zuerkannt. 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an das Präsidium des BSV zu richten. Dieses entscheidet  mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die  Gründe mitzuteilen.
2. Für Jugendliche unter 18 Jahren verpflichten sich die Erziehungsberechtigten mit der Antragstellung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
3. Bei Überlastung der Sportanlagen kann die Aufnahme Sporttreibender (aktiver) Mitglieder vorrübergehend gesperrt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung aus dem Verein sowie Tod des Mitgliedes.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Austrittserklärung von den Erziehungsberechtigten einzureichen.

3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Zum Ausschluss ist die einfache Mehrheit des Präsidiums erforderlich. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied  Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung kann erfolgen, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen nicht nachgekommen wird. Hierzu ist die einfache Mehrheit des Präsidiums erforderlich.

§ 8 Ruhende Mitgliedschaft

1. Einem Mitglied kann auf Antrag, unter Darlegung der Gründe, eine ruhende Mitgliedschaft gewährt werden. Als Gründe hierfür zählen:

- mangelnde Gesundheit
- Militärdienst
- berufliche Abwesenheit

2. Für den Zeitraum der Ruhe der Mitgliedschaft gehen die Rechte und Pflichten als Mitglied des BSV nicht verloren.                                              


§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

2. Der BSV erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung bzw. Abwendung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

3. Soweit vom Präsidium aus besonderem Anlass Arbeitseinsätze beschlossen werden, sind diese als Beiträge besonderer Natur zu verstehen. Ersatzweise können Arbeitseinsätze finanziell abgegolten werden.

4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Umlagen und Abgeltungsbeiträgen für Arbeitseinsätze werden vom Präsidium festgelegt.

5. Die festgelegten Gebühren und der Jahresbeitrag für das laufende Jahr werden erstmals mit dem Tag der Aufnahme in den Verein fällig. Der Jahresbeitrag ist  jährlich zu entrichten. Er ist eine Bringschuld.

6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen und Abgeltungsbeiträgen an Arbeitseinsätze befreit.

7. Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, haben einen speziellen Beitrag zu entrichten, der im Allgemeinen 50 % des Beitrages für ordentliche Mitglieder nicht überschreiten sollte.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt

- die Einrichtungen, Anlagen und Sachmittel des Vereins zu nutzen

- über ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung  an deren Beschlüssen mitzuwirken 

- an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen  teilzunehmen

- den Einsatz der Finanzen und Sachmittel des Vereins zum Wohle aller Mitglieder zu fordern und zu überprüfen    

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet

- die Satzung und Ordnungen zu befolgen

- die Interessen des Vereins zu wahren und zu vertreten

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des BSV sind:

- die Mitgliederversammlung

- das Präsidium

- der Vorstand
 

Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung des BSV.

 

 

§12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

1. Vorbereitung und Fristen

- Die Mitgliederversammlung findet aller 3 Jahre statt. Sie wird vom Präsidium einberufen. Die Einberufung erfolgt 4 Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den "Frohburger Nachrichten" (Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Frohburg)  unter Bekanntgabe der Tagesordnung.                                                                       

- Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung einreichen. Dringlichkeiten zur Tagesordnung sind nur zugelassen, wenn zwei Drittel der Anwesenden die Dringlichkeit bejahen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.-

- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium nach dem für ordentliche Mitgliederversammlungen geltenden Bestimmungen einberufen werden, wenn es ein Drittel der  ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder wenn es nach Meinung des Vorstandes das Vereinsinteresse erforderlich macht.

- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung und ohne  Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Präsident bzw. sein Stellvertreter.

2. Zusammensetzung und Stimmrecht

- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

- Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.

- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel

- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von drei vertretungsberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. 

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung

- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

- Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes

- Neuwahlen von Präsidium und Vorstand in den festgelegten Zeiträumen

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge

- Beschluss des Haushaltplanes

§ 13 Das Präsidium

1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:


a. dem Präsidenten

b. dem Vizepräsidenten

c. dem Schatzmeister

d. dem Jugendwart

e. den Abteilungsleitern des BSV

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

2.  Das Präsidium erledigt alle Aufgaben, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

- Beschluss und Änderung von Ordnungen 

- Entscheidung über Aufnahme und Austritt von Mitgliedern 

- Ausführung und Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung und Kontrolle des Haushaltplanes sowie Erstellung des Jahresberichtes

4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.  

§ 14 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister.

2.  Der Vorstand hat die gesetzlichen Aufgaben des § 26 BGB zu erledigen.

3.  Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.

4.  Der Vorstand fasst Beschlüsse, die zur Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes erforderlich sind. 

5.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.       

 

§ 15 Kassenprüfer

1.  Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Schatzmeisters.Mindestens zweimal im Jahr haben sie eine eingehende Prüfung vorzunehmen und darüber dem Präsidium bzw. der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.

2.  Die Kassenprüfer sind berechtigt auch , Zwischenprüfungen im Laufe eines Geschäftsjahres vorzunehmen und das Präsidium über das Ergebnis zu informieren.

3.  Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und dem Präsidium nicht angehören.

§ 16 Abteilungen des Vereins

1.  Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter geführt. Diese werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.

2.  Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sonderbeitrag zu erheben. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Erhebung und Verwendung des Sonderbeitrages kann durch den Schatzmeister des Vereins jederzeit geprüft werden. Sie unterliegt darüber hinaus der Kontrolle der Kassenprüfer.

§ 17 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
Dazu müssen mindestens 50 % der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung bedarf der 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Frohburg mit der Zweckbestimmung, dass diese ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet wird.


Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.03.1995 bestätigt.